Bundesfreiwilligendienst - Von A bis Z
Vorbemerkung
Die Hauptverantwortung für den Bundesfreiwilligendienst (BFD) liegt in der Praxis bei den Einsatzstellen vor Ort. Diese gewinnen Freiwillige und stellen eine gute Begleitung während des Dienstes sicher. Ziel ist es, einen bereichernden Freiwilligendienst zu ermöglichen, deswegen stehen die Wünsche und Interessen von Freiwilligen und Einsatzstellen im Vordergrund. Es soll bewusst möglichst wenig staatliche Vorgaben geben, um individuelle passgenaue Lösungen vor Ort zu ermöglichen. Bei Fragen steht das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Köln (www.bundesfreiwilligendienst.de) gerne zur Verfügung.
Ältere
Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligen-
dienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet
werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang
teil. Als angemessen gilt in der Regel mindestens ein Tag pro Monat.
Altersgrenze
Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulplficht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.
Anerkennung von Einsatzstellen und-plätzen
Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen im Bundesfreiwilligendienst ist beim Bundesamt zu stellen. Alle anerkannten
Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des Bundesfreiwilligendienstes. Diese müssen sich nur einer Zentralstelle anschließen.
Anlaufstellen
Auf der Homepage des Bundesamtes gibt es eine Einsatzstellensuche (www.bundesfreiwilligendienst.de). Interessierte können aber auch selbst
Einsatzstellen oder Träger ansprechen.
Anleitung
Die Einsatzstelle ist verplfichtet, eine Fachkraft für die fachliche Anleitung der Freiwilligen zu benennen. Sie sichert die Unterstützung und Beratung der Freiwilligen, vermittelt ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz und den Ausbildungs- und Berufsweg. Wichtig für die Beteiligung der Freiwilligen in der Einsatzstelle sind zudem regelmäßige Gespräche und die Integration in Teamberatungen.
Arbeitskleidung
Siehe unter L wie Leistungen.
Arbeitslosengeld
Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz ifndet, hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch können erbracht werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen.
Arbeitslosengeld II
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - dem sogenannten Arbeitslosengeld II - können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD oder FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet. Einnahmen sind unter anderem das gewährte Taschengeld und die Sachleistungen (Unterkunft und Verplfegung) oder die anstelle dieser Sachleistungen ausgezahlten Geldersatzleistungen. Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro. Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 200 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt. Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FÖJ) als wichtiger
persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muss die Einsatzstelle grundsätzlich für alle Freiwilligen abführen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelalters-
rente noch nicht vollendet haben.
Arbeitsmarktneutralität
Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte. Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt. Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Prüferinnen und Prüfern des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.
Arbeitsschutz
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und der Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Dienst hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften weitgehend einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend gelten die einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen, wie zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.
Ausländische Freiwillige
Auch Ausländerinnen und Ausländer können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Ein Aufenthaltstitel (auch ein Visum ist ein Aufenthaltstitel) darf in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Nach § 2 Abs. 3
Aufenthaltsgesetz ist dies der Fall, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (wie zum Beispiel Wohngeld) bestreiten kann. Die Bezuschussung des Bundesfreiwilligendienstes durch den Bund ist kein Hinderungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Drittstaatsangehörige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten wollen, müssen von ihrem Heimatland aus einen Visumantrag für die Durchführung des Freiwilligendienstes stellen, da ihnen die für den Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nur dann erteilt werden kann, wenn sie mit dem zweckentsprechenden Visum eingereist sind. Kein Visum benötigen neben den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen (§ 60a Aufenthaltsgesetz –AufenthG-) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Beschäftigungserlaubnis der zuständigen Ausländerbe hörde verfügen.
Ausland
Der Bundesfreiwilligendienst kann grundsätzlich nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Für inländische Freiwillige, die einen Freiwilligendienst im Ausland leisten möchten, stehen andere Freiwilligendienstformate zur Verfügung. Ausführliche Hinweise dazu enthält die Broschüre „Zeit, das Richtige zu tun“ (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen). Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Freiwilligen müssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
- Auslandseinsätze dürfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochen während der Dienstzeit nicht überschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht länger als drei Wochen dauern.
- Die Tätigkeiten der Freiwilligen während des Auslandseinsatzes müssen im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten in der Einsatzstelle liegen.
- Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (zum Beispiel Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrücktransportversicherung).
- Die Einsatzstelle verplfichtet sich unabhängig von der endgültigen Kostenübernahme für alle während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten.
Beratung
Die Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst sind für das Bundesamt im Außendienst tätig und stehen als Ansprechpartnerinnen
und Ansprechpartner allen Beteiligten zur Verfügung.
Bescheinigung
Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine
Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch Z wie Zeugnis).
Besteuerung im Bundesfreiwilligendienst
Das gezahlte Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes -ESTG-). Soweit neben dem Taschengeldnoch Sachleistungen, wie Unterkunft und Verplfegung oder entsprechende Geldersatzleistungen, gewährt werden, unterliegen diese der Besteuerung. Die Klärung der Besteuerung im Einzelfall kann nur durch das jeweils zuständige Finanzamt erfolgen.
Bewerbung
Wer sich für den Bundesfreiwilligendienst bewerben möchte, wendet sich an eine anerkannte Einsatzstelle oder einen Träger. Diese informieren über die verschiedenen Einsatzbereiche und sind insgesamt für den Bewerbungsprozess zuständig.
Bewerbungsfristen
Die Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst sind nicht bei allen Einsatzstellen oder Trägern gleich. Es ist deshalb empfehlenswert, sich frühzeitig an die jeweiligen Einsatzstellen oder Träger zu wenden.
Dauer
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet werden kann. Mehrere verschiedene, mindestens sechsmonatige Freiwilligendienste können bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten kombiniert werden. Dabei dürfen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freiwillige insgesamt nur max. 18 (ausnahmsweise 24) Monate BFD leisten. Wurde bereits ein Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz geleistet, ist dieser auf die Gesamtdauer anzurechnen. Zudem müssen zwischen der Ableistung eines oder mehrerer BFD beziehungsweise FSJ/FÖJ mit einer Gesamtdauer von 18 (24) Monaten und
dem Beginn eines erneuten BFD fünf Jahre liegen. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt dabei nach dem letzten Dienstmonat der 18(24) Monate.
Einsatzfelder
Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenplfege, der Behindertenhilfe, der Kultur- und Denkmalplfege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.
Einsatzstelle Die Einrichtung, in der die Freiwilligen ihren Dienst leisten, ist die
Einsatzstelle. Sie ist u. a. für die fachliche und persönliche Begleitung der Freiwilligen und alle Fragen des konkreten Einsatzes zuständig. Einsatzstellen sind zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Schulen, Jugendeinrichtungen, Erholungsheime, Mehrgenerationenhäuser und Selbsthilfegruppen, Sportvereine, Museen und andere Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, des Umweltschutzes oder des Zivil- und Katastrophenschutzes.
Einsatzzeit
Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst (BFD) um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein BFD in Teilzeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Freiwillige unter 27 Jahren können einen BFD in Teilzeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlich leisten, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Freiwillige
- ein Kind oder einen Angehörigen zu betreuen haben, gesundheitlich beeinträchtigt sind und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Einsatzzeit absolvieren können,
- Bildungs- und Qualiifzierungsangebote einschließlich der Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz wahrnehmen, die mit einem Vollzeit-Freiwilligendienst kollidieren oder
- aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen keinen Vollzeit-Freiwilligendienst leisten können.
Ob ein Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit geleistet werden kann, ist von den Freiwilligen mit den jeweiligen Einsatzstellen zu klären. Die Wocheneinsatzzeit im BFD in Teilzeit unter 27 Jahren sollte dabei der persönlichen maximalen Einsatzzeit entsprechen. Ein BFD in Teilzeit bei einer Einrichtung, bei der bereits eine Teilzeitausbildung absolviert wird, kommt damit z.B. nicht in Betracht. Gleiches wird in der Regel auch für eine parallele geringfügige Beschäftigung in der gleichen Einsatzstelle gelten. Ein Rechtsanspruch auf einen BFD in Teilzeit besteht nicht. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere
Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.
Elternzeit
Elternzeit kann nur von Personen in Anspuch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Durch die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Daher ist für Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht möglich.
Fahrtkosten
Die Einsatzstellen haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder einem ÖPNV-Ticket vorzusehen. Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie beim FSJ/FÖJ auch im Bundesfreiwilligendienst. Für Fahrten zur Seminarteilnahme dürfen Freiwilligen keine Kosten entstehen (siehe unter S wie Seminare).
Familienversicherung
Siehe K wie Krankenversicherung.
Freistellung
Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Führungszeugnis
Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.
Gesetz
Gesetzliche Grundlage für den Bundesfreiwilligendienst ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz.
Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, können Kindergeld beziehungsweis steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
Kinderkrankengeld
Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V
und damit auf Freistellung vom Dienst. Ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, sollten die Freiwilligen beziehungsweise die Einsatzstellen mit der jeweiligen Krankenkasse klären. Eine Beratung durch das Bundesamt hierzu ist nicht möglich. Für den Zeitraum des Anspruches auf Kinderkrankengeld gewährt die Einsatzstelle keine Leistungen.
Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Krankenversicherung
Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse plfichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Familienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlossen und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortgeführt werden. Die Versicherungsplficht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungsplficht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungsplfichtig in der GKV sind.
Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungsplficht befreit oder hauptberulfich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V). Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungsplficht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Weitere Informationen zur Versicherungsplficht in der gesetzlichen Krankenversicherung können auf der Internetseite des Bundesministe-
riums für Gesundheit unter http://www.bundesgesundheitsministerium.
de/index.php?id=3319 abgerufen werden.
Kündigung
Freiwillige und Einsatzstelle verplfichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen der Freiwilligen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.
Leistungen
Die Einsatzstellen können Unterkunft, Verplfegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur Verfügung stellen. Werden Unterkunft, Verplfegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, können nach Ermessen der Einsatzstelle Geldersatzleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden zwischen Freiwilligen und Einsatzstelle vereinbart.
Minderjährige
Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulplficht, am
Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Beim Einsatz von minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z.B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten. Für Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden (z.B. die Gewerbeaufsichtsämter oder Bezirksregierungen) zuständig.
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz ifndet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw.. Es besteht Anspruch auf die Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen.
Nebentätigkeit
Grundsätzlich können Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt, bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit getroffen. Ausländische Freiwillige, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 Beschäftiungsverordnung erhalten haben, dürfen keine Nebentätigkeit ausüben.
Pädagogische Begleitung
Die pädagogische Begleitung ist zentraler Bestandteil des Bundesfreiwilligendienstes (BFD). Sie umfasst die Durchführung von Seminaren (siehe unter S wie Seminare), die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung sowie die individuelle Betreuung der Freiwilligen. Die pädagogische Begleitung hat vor allem das Ziel, die Freiwilligen auf den Einsatz vorzubereiten sowie ihnen zu ermöglichen, Eindrücke und Erfahrungen auszutauschen und zu relfektieren. Darüber hinaus sollen durch die pädagogisch Begleitung soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden (§ 4 Abs. 1 BFDG).
Im Bundesfreiwilligendienst liegt die Verantwortung für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Seminare zunächst beim Bund als Vertragspartner der Freiwilligen. Der Bund hat die Zentralstellen mit der Durchführung und Organisation von Seminaren beauftragt. Für die Einsatzstellen, die sich dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Zentralstelle angeschlossen haben beziehungsweise sich anschließen möchten, bietet das Bundesamt an, die Seminararbeit insgesamt oder teilweise durchzuführen.
Plfegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Plfegeversicherung plfichtversichert (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).
Rentenversicherung (gesetzliche)
Die Freiwilligen unterliegen grundsätzlich der Versicherungs- sowieBeitragsplficht in der gesetzlichen Rentenversicherung und erwerben dadurch Rentenanwartschaften. Dies gilt gleichermaßen für „junge“ Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehungsweise eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, ebenso wie für Altersteilrentenbezieherinnen und -bezieher und Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht für Freiwillige, die eine Altersvollrente beziehen, hinsichtlich des „Arbeitnehmeranteiles“ keine Beitragsplficht. Die Einsatzstelle muss jedoch den „Arbeitgeberanteil“ abführen (siehe hierzu auch Sozialversicherungsbeiträge).
Seminare
Der Gesetzgeber schreibt die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verplfichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen. Die Teilnahme an diesen Seminaren einschließlich der Fahrten zum und vom Seminarort ist für die Freiwilligen kostenfrei.
Sozialversicherungsbeiträge
Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Plfege- und Arbeitslosenversicherung. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge dient das Taschengeld plus der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verplfegung) beziehungsweise der hierfür gezahlten Ersatzleistung. Die gesamten Beiträge, also sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, werden von der Einsatzstelle gezahlt. Einsatzstellen haben die Freiwilligen bei unentschuldigtem Fehlen, das länger als einen Monat andauert, nach Ablauf eines Monats bei der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtversicherungsbeitrag abzumelden.
Sprecherinnen und Sprecher im Bundesfreiwilligendienst
Im Bundesfreiwilligendienst stehen den Freiwilligen Sprecherinnen und Sprecher zur Verfügung. Ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Freiwilligen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu vertreten. Einmal jährlich im Herbst werden die Sprecherinnen und Sprecher im Bundesfreiwilligendienst in einer Online-Wahl neu gewählt. Mehr Informationen hierzu finden sich unter: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/der-bundesfreiwilligendienst/bundessprecherinnen.html
Statistik
Eine monatliche Statistik zum Bundesfreiwilligendienst kann unter http://www.bundesfreiwilligendienst.de/servicemenue/presse/statisti-
ken.html abgerufen werden.
Studium
Universitäten und Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerbern die Dienstzeit bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge als Praktikum anrechnen. Ob und in welchem Umfang eine Anerkennung möglich ist, richtet sich nach den einzelnen Bestimmungen der Ausbildungs- beziehungsweise Studiengänge und ist bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
Taschengeld
Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, gilt derzeit (Stand: 2020) die Höchstgrenze von 414 Euro monatlich (6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.
Teilzeit
siehe unter E wie Einsatzzeit
Träger
Im Bundesfreiwilligendienst ist es - anders als im FSJ/FÖJ - nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Einsatzstellen einem Träger anschließen müssen, deshalb ist im Bundesfreiwilligendienstgesetz auch kein Trägerbegriff deifniert. Eine Reihe von Zentralstellen, die gleichzeitig ein FSJ durchführen, verplfichten Einsatzstellen, sich auch im Bundesfreiwilligendienst ihren regionalen Trägerstrukturen anzuschließen.
Umlageverfahren
Die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Umlageplficht fest, vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt Einzelheiten der Durchführung des Feststellungsverfahrens (§ 3 Abs. 3 AAG). Die Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes nehmen am U2-Verfahren teil, nicht jedoch am U1-Verfahren. Eine Teilnahme am U1-Verfahren scheidet aus, da die Freiwilligen nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind und somit auch nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz für sie gilt.
Umsatzsteuer
Im Bundesfreiwilligendienst ifndet kein umsatzsteuerplfichtiger Leistungsaustausch zwischen Bund und Einsatzstelle statt. Insbesondere erstattet die Einsatzstelle dem Bund keine Kosten für die Überlassung der Freiwilligen, so dass die für einen Leistungsaustausch konstitutive Gegenleistung fehlt.
Unfallversicherung
Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge.
Unterkunft
Siehe unter L wie Leistungen.
Urlaub
Beim Urlaub sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für einen volljährigen Freiwilligen bedeutet dies bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub (Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind). Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Einzelheiten hinsichtlich des Umfanges des Urlaubs sind mit den jeweiligen Einsatzstellen zu vereinbaren.
Vereinbarung
Das Bundesamt und die/der Freiwillige schließen vor Beginn des Freiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Das Vereinbarungsformular kann auf www.bundesfreiwilligendienst.de abgerufen werden. Der konkrete Vertragsinhalt ist mit der Einsatzstelle abzusprechen.
Verpflegung
Siehe unter L wie Leistungen
Waisenrente
Für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraussetzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.
Wohngeld
Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkommen ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.
Zentralstelle
Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. Die Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem Bundesamt und den Einsatzstellen sowie deren Trägern. Sie werden gebildet von den Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, Größe und geograifschen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll. Einzelheiten sind in einer entsprechenden Rechtsverordnung des BMFSFJ geregelt.
Zeugnis
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. In das Zeugnis sind berufsqualiifzierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
Zuverdienstgrenzen bei Frührentnerinnen/Frührentnern und bei Erwerbsminderung
Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze darf nur eingeschränkt hinzuverdient werden. Ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr bleibt bei der Altersrente anrechnungsfrei. Übersteigt der Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro, besteht gegebenenfalls Anspruch auf eine Teilrente. Die Höhe der möglichen Teilrente ergibt sich aus einer stufenlosen Anrech nung des Hinzuverdienstes. Dafür wird der Hinzuverdienst, der über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro liegt, bis zu einer individuellen Obergrenze (dem sog. Hinzuverdienstdeckel) zu 40 Prozent stufenlos auf die Altersrente angerechnet. Erst bei Überschreiten dieses Hinzuverdienstdeckels wird der darüber hinausgehende Hinzuver dienst zu 100 Prozent auf die Rente angerechnet. Erst wenn der anzurech nende Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente erreicht hat, besteht kein Anspruch mehr auf die Rente. Als Hinzuverdienst gelten u.a. alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verplfegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Zu einem Wegfall des Altersrentenbezuges dürfte es bei einem daneben ausgeübten Freiwilligendienst regelmäßig aber nur dann kommen, wenn zusätzlich noch weiterer Hinzuverdienst erzielt wird.
Bei Renten wegen verminder ter Erwerbsfähigkeit erfolgt ebenfalls eine stufenlose Anrechnung wie bei den Altersrenten. Ein Hinzuverdienst bis zu 6.300 Euro kalenderjährlich bleibt bei Renten wegen voller Erwerbsminderung anrechnungsfrei, für Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze. Wer Interesse an der Aufnahme eines Freiwilligendienstes hat, sollte sich vorab mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser hat nämlich stets zu prüfen, ob bei Ableistung eines Freiwilligendienstes in einem bestimmten zeitlichen Umfang die Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.